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Prüfung und Benützung von Gerüsten

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6485/11/2016 Heft 6485 v. 11.2.2016

BauV: § 61 Abs 2, § 62 Abs 4

VwGH 18. 12. 2015, Ra 2015/02/0125

Gemäß § 61 Abs 2 BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel liegen vor, wenn sie ohne vertiefte Untersuchung durch bloße Inaugenscheinnahme festgestellt werden können. Gemäß § 62 Abs 4 BauV darf ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, nicht benützt werden.

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