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Gerhartl, Voraussetzung einer Entsendung nach dem AuslBG, PV-Info 12/2015, 20

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6481/15/2016 Heft 6481 v. 14.1.2016

Wird ein Ausländer aus dem EWR-Raumnach Österreich entsendet, ist keine Bewilligung nach dem AuslBG erforderlich, sondern ist die Erstattung einer Meldung (Anzeige) ausreichend. In der Folge hat das AMS das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entsendung mittels EU-Entsendungsbestätigung zu bestätigen oder die Entsendung zu untersagen. Der Autor stellt kurz die unionsrechtlichen und die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für das Vorliegen dieser Erleichterung dar und geht dabei auch auf die aktuelle Rechtsprechung ein. Die zentrale Frage im Verfahren zur Bestätigung von EU-Entsendungen sei jene, ob das entsendende Unternehmen einen vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern vornehme, um eine Dienstleistung im Aufnahmestaat zu verrichten, also dort eine vorübergehende Arbeitsleistung erbringe. Sowohl der entsandte Arbeitnehmer als auch das entsendende Unternehmen müssen für gewöhnlich im Sitzstaat des Unternehmens ihre Tätigkeit entfalten. Im Falle einer nur sehr kurzen Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer im Sitzstaat des Unternehmens handle es sich gewöhnlich um keine Entsendung. Das Vorliegen einer Entsendung erfordere außerdem das Bestehen eines Vertrages zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und dem inländischen Dienstleistungsempfänger.

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