Mit Verordnung des BMASK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt (entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2014 bis Juli 2015; BGBl II 2015/392). Der APF wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Dementsprechend werden die Pensionen mit Jänner 2016 ebenso um 1,2 % angehoben wie der Ausgleichszulagenrichtsatz; Letzterer beträgt für das Jahr 2016 somit € 882,78 für Alleinstehende bzw € 1.323,58 für Ehepartner.