Viele Eltern, die sich für eine Kurzvariante des Kinderbetreuungsgeldes entscheiden (Variante 12+2 oder 15+3), bleiben dennoch länger in Karenz, oft bis zur Maximaldauer (= 2. Geburtstag des Kindes). Der Autor zeigt auf, dass bei erneuerter Schwangerschaft während der aufrechten gesetzlichen Karenz der Wochengeldanspruch verloren gehen kann ("Wochengeldlücke"). Das ist - vereinfacht gesagt - etwa dann der Fall, wenn eine Arbeitnehmerin, die das Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12+2 bezieht, in den Monaten 13 bis 17 der bis zum 24. Lebensmonat des Kindes dauernden Karenz schwanger wird und das absolute Beschäftigungsverbot noch in den Zeitraum der Karenz fallen wird. Wird die Arbeitnehmerin erst ab dem 18. Karenzmonat schwanger, fällt das absolute Beschäftigungsverbot in den Zeitraum nach Ende der Karenz; tritt die Arbeitnehmerin ihre Beschäftigung nach Ende der Karenz wieder an, besteht wiederum ein Wochengeldanspruch. Stupar führt weiter aus, dass in den Fällen der Wochengeldlücke (Eintritt der Schwangerschaft also zwischen dem 13. und 17. Karenzmonat) auch kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts und auf Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Damit eine von der Wochengeldlücke betroffene Arbeitnehmerin Wochengeld erhalte, sei eine Gesetzesänderung notwendig.