DBA-Deutschland: Art 15
BMF 19. 11. 2015, BMF-010221/0691-VI/8/2015, EAS 3368
Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art 5 Abs 3 DBA-Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der Löhne der entsandten Leiharbeitskräfte aufgrund des DBA-Deutschland ein Besteuerungsrecht zusteht, zunächst zu beachten, dass die Arbeitskräfteüberlassung im vorliegenden Fall nicht zwischen einem inländischen und einem ausländischen Unternehmen stattfindet, sondern zwischen zwei inländischen Unternehmen. Da bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften im Inland an Dritte derjenige als Arbeitgeber anzusehen ist, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat und sie entlohnt (Überlasser), und nicht jener (Beschäftiger), der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt (VwGH 20. 12. 1972, 2340/71), ist als Arbeitgeber der vom Beschäftiger nach Deutschland entsandten Arbeitskräfte nicht der Beschäftiger, sondern das Überlassungsunternehmen anzusehen (vgl Rz 923 LStR 2002). Der Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 (= ARD 6404/17/2014) betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen, der für Zwecke der Abkommensanwendung unter den in diesem Erlass näher genannten Voraussetzungen vom ausländischen Beschäftiger als wirtschaftlichen Arbeitgeber ausgeht, ist im Verhältnis zu Deutschland gemäß Abs 5 dieses Erlasses nur auf Fälle konzerninterner Personalgestellung und nicht auf eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzuwenden.