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Stiftungsprüfer: Unbefristete Bestel­lung auch nach Inkrafttreten des A-QSG

RechtsprechungRechtssplitterBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaARD 6471/22/2015 Heft 6471 v. 30.10.2015

PSG: § 20

A-QSG: § 1, § 15

Nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) haben sich Abschlussprüfer einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilt darüber eine Bescheinigung, die gemäß § 15 Abs 2 A-QSG bis zu dem Zeitpunkt zu befristen ist, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf.

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