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Wolf, Kündigung nach § 10 Abs 4 MSchG bei Elternteilzeit, Anwaltsblatt 2015, 468

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6470/20/2015 Heft 6470 v. 22.10.2015

Nach einem kurzen Abriss über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternteilzeit sowie das gesetzlich vorgesehene Verfahren bei Nichteinigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Modalitäten der Elternteilzeit geht die Autorin näher auf den Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 MSchG ein. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Zustimmung zur Kündigung der Arbeitnehmerin auch dann erteilen, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde und der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass ihm die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin aus personenbezogenen oder betriebsbedingten Gründen unzumutbar ist. Wolf weist darauf hin, dass sich ein Arbeitgeber, der der Ansicht ist, dass der gewünschten Elternteilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar sei, nach der Rsp des OGH nur dann auf diesen Kündigungsgrund stützen könne, wenn er zuvor das Verfahren nach § 15k MSchG eingehalten hat. Ausschließlich in dem gerichtlichen Verfahren sei diese Argumentation überprüfbar. Durfte die Arbeitnehmerin die Elternteilzeit mangels Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen angetreten (vgl § 15k Abs 2 MSchG), müsse der Arbeitgeber vor einer Kündigung ein Verfahren nach § 15k Abs 5 MSchG vor dem Arbeits- und Sozialgericht zur Festlegung einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung einleiten.

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