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Kunesch, Die Umsetzung des Kausalitätsprinzips in grenzüberschreitenden Personalverrechnungsfällen, SWK 2015, 1223

ArtikelrundschauSteuerrechtBearbeiterin: Sabine SadloARD 6469/23/2015 Heft 6469 v. 15.10.2015

Dienstverhältnisse mit Auslandsbezug sind meist komplexe Materien, bei denen sich für den Steuerberater oder Personalverrechner die Umsetzungsfrage stellt, welchem der involvierten Staaten die mannigfaltigen laufenden und einmaligen Bezugsbestandteile des grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Der Beitrag demonstriert, wie die Zuteilung von Einkünften und Werbungskosten verursachungsgerecht (kausal) in der Praxis erfolgt. Die situative Lösung ist dabei nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich, sondern erfordert mitunter detailliertere Recherchen hinsichtlich Natur und Hintergrund der Tätigkeiten. Lässt sich hinsichtlich einzelner Bezugsbestandteile dennoch keine eindeutige Kausalität zum Tätigkeitsstaat feststellen, kann die Aufteilung nur nach einem allgemeinen Schlüssel erfolgen. Daraus ergibt sich laut Kunesch folgendes Gesamtbild iZm der Aufteilung von Bezügen grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer: (1) Zuordnung zum Tätigkeitsstaat (zB Auslands- bzw Entsendungszulage), (2) Zuordnung entsprechend der erbrachten Arbeitstage (zB laufendes Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld), (3) Zuordnung zum Ansässigkeitsstaat (zB ausschließlich dort nutzbarer Sachbezugs-Pkw). Es verbleiben aber nach wie vor Grenzbereiche bei beendigungskausalen Ansprüchen (zB Kündigungsentschädigungen), die auch als Passiveinkünfte angesehen werden können, für die im Gegensatz zu Aktiveinkünften das Zuflussprinzip gilt.

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