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Antragsprinzip in der gesetzlichen Pensionsversicherung

RechtsprechungSozialversicherungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6465/17/2015 Heft 6465 v. 17.9.2015

GSVG: § 55, § 194

ASVG: § 361 Abs 1 Z 1

Der Anspruch auf die konkrete Pensionsleistung wird erst durch den Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt ausgelöst. Langt ein mit 28. 12. 2009 datierter Antrag auf Gewährung der Alterspension erst am 17. 7. 2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt ein, kann die Pension erst mit dem Stichtag 1. 8. 2013 zuerkannt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags lässt sich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten.

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