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Verfall nach dem KV-Gastgewerbe

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6465/9/2015 Heft 6465 v. 17.9.2015

KV-Hotel- und Gastgewerbe/Arbeiter: Pkt 5 lit b

OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 40/15w

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe erklärt Entgeltansprüche für Überstunden für verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistung schriftlich geltend gemacht werden. In Saisonbetrieben, in denen die Überstunden nach der Saison durchgerechnet werden, tritt dieser Verfall erst vier Monate nach Ende des Durchrechnungszeitraums ein (Pkt 5 lit b und c KV).

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