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KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: Zuschlag für Mehrarbeitsstunden

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6465/6/2015 Heft 6465 v. 17.9.2015

KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: § 10

AZG: § 19e

Verfügt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger unterliegt, am Ende des Dienstverhältnisses noch über ein offenes Zeitguthaben an Normalarbeitszeit, ist dieses gemäß § 19e Abs 7 AZG mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Die in § 10 Abs 10 KV vorgesehene Zuschlagsregelung für Mehrarbeitsstunden bezieht sich nur auf den Fall eines noch aufrechten Arbeitsverhältnisses und stellt somit keine (an sich zulässige) abweichende Regelung zu § 19e Abs 2 AZG dar.

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