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Tätigkeiten bei Sommer- und Kellergassenfesten

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6463/2/2015 Heft 6463 v. 3.9.2015

Plant ein Verein etwa ein Sommerfest abzuhalten, so finden sich meist Vereinsmitglieder, Freunde und auch Familienangehörige, die bereit sind, bei der jeweiligen Veranstaltung tätig zu werden. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie Vereinsmitglieder, Freunde und auch Familienangehörige, die etwa bei einem Sommerfest des Vereins mithelfen, sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind und ob diese zur Pflichtversicherung gemeldet werden müssen. Die NÖGKK setzt sich in ihrem Newsletter mit der Thematik auseinander und hält zusammengefasst fest, dass danach zu differenzieren ist, ob der jeweilige Helfer eine Entschädigung erhält oder nicht. Ist dies der Fall, so muss der Helfer jedenfalls bei der zuständigen GKK zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (gegebenenfalls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) gemeldet werden. Erhält der Helfer jedoch tatsächlich keine Entlohnung, kann es sein, dass die Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten entsteht keine Pflichtversicherung. ( Quelle: NÖDIS Nr 10, Juli 2015)

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