Bei sogenannten "Massenkündigungen" haben Arbeitgeber bestimmte, in § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) geregelte Anzeigepflichten zu beachten. Die genaue Handhabung der Anzeige der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen an das Arbeitsmarktservice (AMS) bereitet in der Praxis immer wieder gewisse Schwierigkeiten; Fehler können insbesondere die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben. Der folgende Beitrag setzt sich mit rechtlichen sowie praktischen Problemen im Zusammenhang mit dem Frühwarnsystem nach § 45a AMFG auseinander.