EStG: § 15, § 67 Abs 1 und 2
Die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen kann nur dann ein sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG sein, wenn sie den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Bei gesetzeskonformer Auslegung der Sachbezugsverordnung (idF vor BGBl II 2012/396) kann daher eine laufend realisierte Zinsersparnis (Monat für Monat) keinen sonstigen Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG darstellen.