BauV: § 61
LVwG Wien 18. 2. 2015, VGW-042/014/24291/2014
Gemäß § 61 BauV sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen (Abs 1). Vor ihrer erstmaligen Benützung sind Gerüste von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen (Abs 2).