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Haftung für Sicherheit eines von Drittfirma errichteten Gerüstes

RechtsprechungArbeitnehmerschutzBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6447/13/2015 Heft 6447 v. 7.5.2015

BauV: § 61

LVwG Wien 18. 2. 2015, VGW-042/014/24291/2014

Gemäß § 61 BauV sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen (Abs 1). Vor ihrer erstmaligen Benützung sind Gerüste von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen (Abs 2).

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