GewO 1859: § 82a lit d
OLG Wien 22. 12. 2014, 8 Ra 148/14i
Im vorliegenden Fall wurden der Kläger und seine Kollegen nicht nur monatelang unterkollektivvertraglich entlohnt, auch die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse mit einer nur 32-Stunden-Woche entsprach nicht der tatsächlich vorgegebenen und auch geleisteten Arbeitszeit. Der Lohn für Juli und August 2013 wurde zur Gänze nicht an den Kläger und seine Kollegen ausbezahlt. Bei einem Gespräch am 23. 8. 2013 legte dann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen Kassenausgangsbeleg mit dem auf Basis einer 32-Stunden-Anmeldung für Juli 2013 aushaftenden Betrag zur Unterzeichnung vor und erklärte den Arbeitnehmern nach Unterzeichnung, der Kläger und seine Kollegen hätten auf Basis von Aufzeichnungen eine "Minusproduktion" gehabt. Eine Auszahlung der auf den einzelnen Kassenausgangsbelegen aufscheinenden Beträge für Lohn Juli 2013 würde nicht erfolgen und die Mitarbeiter sollten sich bis zum darauffolgenden Montag überlegen, ob ihnen das passt oder nicht. Daraufhin erklärte der Kläger seinen sofortigen vorzeitigen Austritt und klagte den Arbeitgeber auf den ausstehenden Lohn und Kündigungsentschädigung. Dieses Begehren ist berechtigt: