DBA-CSSR: Art 15 Abs 2 lit b
EStG: § 99 Abs 1 Z 5, § 100 Abs 2
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung (hier: in den Arbeitsablauf des österreichischen Hotelbetriebs eingegliederte und nach dem Dienstplan des Hotels eingesetzte Arbeitskräfte aus Tschechien) ist der inländische Beschäftiger nach dem Abkommensrecht (hier: DBA-CSSR) als wirtschaftlicher Arbeitgeber der tschechischen Arbeitskräfte anzusehen, wenn er im Rahmen der an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsvergütung das Gehalt der Arbeitskräfte wirtschaftlich trägt. Somit verbleibt das Besteuerungsrecht auch bei einer Aufenthaltsdauer unter 183 Tagen in Österreich. Sofern kein Freistellungsbescheid gemäß § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung vorliegt, kann der Gestellungsnehmer bei unterlassener Abzugsbesteuerung also jedenfalls ab dem 1. Tag als Haftender herangezogen werden.