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Bewerbungspflicht eines Arbeitslosen bei "Krankenstand"

RechtsprechungArbeitslosenversicherungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6446/17/2015 Heft 6446 v. 30.4.2015

AlVG: § 9, § 10

Ein Arbeitsloser ist zwar nicht verpflichtet, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist; allerdings hat er nach Beendigung des Krankenstandes seine Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung (hier: Vereinbarung eines Vorstellungstermins) unverzüglich wieder aufzunehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden.

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