AlVG: § 9, § 10
Ein Arbeitsloser ist zwar nicht verpflichtet, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig ist; allerdings hat er nach Beendigung des Krankenstandes seine Bemühungen zur Erlangung einer neuen Beschäftigung (hier: Vereinbarung eines Vorstellungstermins) unverzüglich wieder aufzunehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden.