VBG: § 4 Abs 4
OGH 18. 12. 2014, 9 ObA 99/14w ➜ zu OLG Wien 7 Ra 40/14z, ARD 6427/13/2014 (Bestätigung)
Die seit 1995 beim beklagten Dienstgeber in einem unbefristeten Dienstverhältnis beschäftigte Vertragsbedienstete wurde seit 2000 mit ihrem Einverständnis jeweils befristet höherwertig verwendet und entsprechend ihrer höherwertigen Tätigkeit auch entsprechend höher entlohnt. Seit Mai 2012 verrichtet sie mit ihrem Einverständnis wieder Dienst in ihrer ursprünglichen Position und wird entsprechend dieser Tätigkeit wieder nach der niedrigeren Entlohnungsgruppe entlohnt. Das Klagebegehren richtet sich auf eine Einstufung auch weiterhin in die höhere Entlohnungsgruppe, die Klägerin beruft sich dabei auf § 4 Abs 4 VBG.