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VBG: Berücksichtigung von Ausbildungen bei Ermittlung des Vorrückungsstichtags

RechtsprechungVertragsbedienstetenrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6446/14/2015 Heft 6446 v. 30.4.2015

RL 2000/78 EG: Art 2 und 6

VBG: § 26 Abs 2 Z 6 lit a

Gemäß § 26 Abs 2 Z 6 VBG ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags bei Vertragsbediensteten ua die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem der Vertragsbedienstete "den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können".

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