RL 2000/78 EG: Art 2 und 6
VBG: § 26 Abs 2 Z 6 lit a
Gemäß § 26 Abs 2 Z 6 VBG ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags bei Vertragsbediensteten ua die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, an dem der Vertragsbedienstete "den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können".