Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Als Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung sieht nun eine Änderung des FLAG durch BGBl I 2015/50 vor, dass ab Mai 2015 die Finanzämter die Familienbeihilfe automationsunterstützt auch ohne entsprechenden Antrag der Eltern gewähren können, wenn anlässlich der Geburt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und alle erforderlichen Personenstandsdaten und Auszahlungsinformationen vorliegen. Das bedeutet, dass es anlässlich der Geburt eines Kindes im Regelfall nicht mehr erforderlich sein wird, ein Antragsformular für die Gewährung der Familienbeihilfe auszufüllen.