Für gewisse "ungefährliche Kleinstanlagen" ist nach der neuen Verordnung BGBl II 2015/80 keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung mehr erforderlich (Büros, Handelsbetriebe bis 200 m2, Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe etc); die Arbeitsstättenbewilligung nach dem ASchG entfällt dadurch aber nicht.