ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit b
Die Verringerung von Personalkosten durch Reduktion des Beschäftigtenstandes ist im Allgemeinen ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung eines schlechten Betriebsergebnisses und kann bei Einsparung des Arbeitsplatzes eine Kündigung rechtfertigen.