Gemäß § 15a BAG können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Frage, ob bei der Ermittlung des Zeitpunkts dieser außerordentlichen Auflösung eine allfällige vorhergehende Lehrzeit bei einem anderen Lehrberechtigten zu berücksichtigen ist, wurde vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt und auch von der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet. Unter Rückgriff auf den Gesetzeszweck kommt Rauch zu dem Schluss, dass eine vorhergehende Lehrzeit bei der Berechnung der Auflösungstermine nicht einzubeziehen sei. Eine andere Ansicht würde in manchen Fällen zum Entfall oder zu unsachlichen Verschiebungen der Auflösungszeitpunkte führen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei, der mit § 15a BAG Erleichterungen bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses erreichen wollte.