FinStrG: § 29 Abs 2
VwGH 11. 9. 2014, 2013/16/0215
Gemäß § 29 Abs 2 erster Satz FinStrG tritt die Straffreiheit bei Selbstanzeige nur insoweit ein, als binnen einer Frist von einem Monat die (sich aus der Verkürzung oder dem Ausfall ergebenden) Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die während der genannten Frist zu setzende Handlung (die Abgabenentrichtung) bewirkt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, dass die Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt. Das Erlöschen der Strafbarkeit (Eintritt eines Strafaufhebungsgrundes) ist ein materiell-rechtlicher Tatbestand, weshalb in der erwähnten Abgabenentrichtung keine Prozesshandlung gesehen werden kann, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich wäre.