EStG: § 30 Abs 2 Z 2
VwGH 24. 9. 2014, 2010/13/0154
Nach § 30 Abs 2 Z 2 EStG (hier anzuwenden in der Stammfassung BGBl 1988/400) sind selbst hergestellte Gebäude von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft ausgenommen. Sind bei der Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes aus dem ausgehenden 18. Jahrhundert die Außenwände stehen gelassen worden und ist auch betreffend die Innenwände keine Änderung eingetreten, ist nach der Verkehrsauffassung nicht von einem selbst hergestellten Gebäude auszugehen. Auch der Bescheid des Bundesdenkmalamtes, aus dem die denkmalgerechte Erhaltung des Gebäudes in seiner geschichtlich, künstlerisch und kulturell bedeutenden Substanz hervorgeht, stützt im vorliegenden Fall die Annahme der nicht veränderten Grundsubstanz des Gebäudes.