UrlG: § 4 Abs 2
ARG: § 6
Für Zeiten, in denen die Arbeitszeit unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts aus anderen Gründen entfällt, darf ein Urlaub nicht vereinbart werden. Wird eine Urlaubsvereinbarung für einen Tag getroffen, an dem gemäß § 6 ARG Ersatzruhe für die in der Vorwoche erfolgte Beschäftigung während der wöchentlichen Ruhezeit zu konsumieren wäre, wird an diesem Tag kein Urlaub konsumiert, sondern der Ersatzruheanspruch erfüllt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer somit auch keinen Ersatzanspruch für nicht gewährte Ersatzruhe geltend machen, sondern sein Begehren auf einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für gemäß § 4 Abs 2 UrlG nicht wirksam vereinbarte Urlaubstage stützen.