ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 4. 8. 2014, 2013/08/0272
Im vorliegenden Fall ging die Berufungsbehörde davon aus, dass die vom Beschwerdeführer als Trainer in der Erwachsenenbildung beschäftigten Dienstnehmer in näher festgestellten Zeiträumen durchgehend in einem echten Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG standen (vgl auch VwGH 11. 7. 2012, 2010/08/0204, ARD 6265/7/2012). Dem hielt der Dienstgeber entgegen, dass es sich nicht um laufende Aufträge, sondern ausschließlich um in sich geschlossene Veranstaltungen gehandelt habe. Daher seien die Trainer auch nicht während der gesamten Zeiträume beauftragt gewesen, sondern - je nach Trainer unterschiedlich - manchmal überhaupt nur einmal, manchmal für einige Wochen und dann erst wieder nach einer gewissen Zeit. Mit diesem Vorbringen hatte der Dienstgeber vor dem VwGH Erfolg: