UrlG: § 6
AngG: § 8 Abs 1
Bezieht eine Flugbegleiterin neben einem Fixum schwankende Bezüge in Form einer Blockstundenvergütung für die von ihr geleisteten Blockzeiten sowie einer Verkaufsprovision, die ihr in unterschiedlicher Höhe und nur dann gebührt, wenn sie als Flugbegleiterin eingesetzt war, so sind die Blockstundenvergütungen und auch die Verkaufsprovisionen - insbesondere aufgrund der saisonalen Schwankungen - sowohl bei der Berechnung des Urlaubsentgelts als auch bei der Berechnung des Krankenentgelts mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt bzw vor Beginn des Krankenstandes (und nicht mit dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen) in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.