ArbVG: § 104a
OGH 29. 1. 2015, 9 ObA 137/14h ➜ zu OLG Wien 10 Ra 60/14p, ARD 6426/11/2014
Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden (§ 104a ArbVG). Um also den Eintritt der zweitägigen Sperrfrist zu bewirken, muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat "verlangen". Das bloße Ersuchen des Arbeitnehmers um Gewährung von Bedenkzeit vor Abschluss der vom Arbeitgeber angebotenen Auflösung löst diese im ArbVG verankerte Rechtsfolge nicht aus.