Auch Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben, die aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs 5 F-VG 1948 ausgeschrieben werden, fallen in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder iSd Art 131 Abs 5 B-VG. Entgegen der Auffassung des BFG war der Wiener Landesgesetzgeber daher nicht gehindert, auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Strafverfügungen betreffend Parkometerabgabe auf das BFG zu übertragen. Insoweit wurde daher der Gesetzesprüfungsantrag zu § 5 WAOR als unbegründet abgewiesen. (VfGH 27. 2. 2015, G 139/2014)