Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird mit Verordnung des BMASK - aufgeteilt auf die einzelnen Bundesländer - ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 395 (-20 gegenüber 2014) für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, in dessen Rahmen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen, deren Geltungsdauer 6 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. 11. 2015 enden darf. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (derzeit nur noch kroatische Staatsangehörige), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. (BGBl II 2015/57)