In der Entscheidung 8 ObA 55/13s (= ARD 6388/12/2014) hat der OGH ausgesprochen, dass der allgemeine Grundsatz, dass der Arbeitgeber beim Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nur für die ehrverletzende Behauptung beweispflichtig ist, während den Arbeitnehmer die Beweislast für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung trifft, bzw dafür, dass er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten, nicht im Fall der Behauptung gilt, Opfer einer sexuellen Belästigung geworden zu sein. Damit ist nach Ansicht des OGH der Arbeitgeber dafür beweispflichtig, dass der Arbeitnehmer die Behauptung, belästigt worden zu sein, wissentlich unwahr erhoben hat. Gerhartl steht dieser Beweislastumkehr kritisch gegenüber, da der Arbeitgeber bei Vorliegen einer "Non-liquet"-Situation vor dem Dilemma stehe, weder gegen das potenzielle Opfer noch gegen den potenziellen Belästiger arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen zu können. Dies könnte durch eine "bloße" Beweiserleichterung vermieden werden; in diesem Fall müsste der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekämpfende Arbeitnehmer das Vorliegen der Belästigung (zumindest) glaubhaft machen und erst bei Gelingen der Glaubhaftmachung würde eine Umkehr der Beweislast eintreten.