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BFG: Nachzahlung von sonstigen Bezügen für Vorjahre

RechtsprechungLohnsteuer und AbgabenBearbeiterin: Sabine SadloARD 6440/16/2015 Heft 6440 v. 19.3.2015

EStG: § 67 Abs 8 lit c

Bei einer Nachzahlung von sonstigen Bezügen für vergangene Kalenderjahre sieht das Gesetz keine Aufrollung vor. Der Arbeitgeber hat daher die nachbezahlten Sonderzahlungen für die Altersteilzeit der Vorjahre entsprechend § 67 Abs 8 EStG im jeweiligen Kalendermonat des Zuflusses, nach Berücksichtigung des steuerfreien Fünftels, mit dem verbleibenden Betrag als laufenden Bezug der Besteuerung zu unterziehen.

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