EStG: § 67 Abs 8 lit c
Bei einer Nachzahlung von sonstigen Bezügen für vergangene Kalenderjahre sieht das Gesetz keine Aufrollung vor. Der Arbeitgeber hat daher die nachbezahlten Sonderzahlungen für die Altersteilzeit der Vorjahre entsprechend § 67 Abs 8 EStG im jeweiligen Kalendermonat des Zuflusses, nach Berücksichtigung des steuerfreien Fünftels, mit dem verbleibenden Betrag als laufenden Bezug der Besteuerung zu unterziehen.