ASVG: § 255 Abs 3a
OGH 16. 12. 2014, 10 ObS 147/14m
Die neue Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG setzt für den Anspruch auf Invaliditätspension ua voraus, dass der Versicherte "mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag als arbeitslos iSd § 12 AlVG gemeldet war". Der Gesetzeswortlaut geht damit über die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP 206) hinaus, wonach es genügen würde, wenn der Versicherte arbeitslos ist; die verba legalia stellen hingegen eindeutig darauf ab, dass einerseits der Begriff der Arbeitslosigkeit erfüllt und andererseits eine entsprechende Meldung erstattet worden sein muss.