Dieser Artikel geht zunächst auf die wesentlichen Punkte im Lohnsteuerrecht (Sachbezugswerteverordnung, LStR idF 2. Wartung 2014) näher ein. Zum Nachweis des "halben" Sachbezugswerts etwa meint der Autor, wird wohl in der Praxis ein Fahrtenbuch der "beste" Beweis sein. Er weist jedoch darauf hin, dass es nach einer aktuellen VwGH-Entscheidung (ARD 6428/14/2014) auch ausreichen dürfte, wenn mit Unterlagen nachgewiesen wird, dass die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der nachgewiesenen beruflich veranlassten Fahrten den in der VO genannten Wert nicht überschreitet. Abschließend folgt ein kurzer Exkurs ins Sozialversicherungsrecht zu den Besonderheiten in § 49 Abs 3 Z 20 ASVG bezüglich der Beitragsfreiheit von Fahrtkostenersätzen. Laut Steiger solle die Beitragsfreiheit bei Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz gleichfalls anerkannt werden, da der Wert des Sachbezugs dem Ersatz tatsächlich erwachsener Kosten der Fortbewegung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels beitragsfrei zu belassen sind, entspreche.