Fügt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Schaden bei der Erfüllung des Arbeitsvertrages zu, so besteht für den Arbeitgeber nach dem DHG unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit der Aufrechnung des Ersatzanspruches gegen die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers. Der Autor erläutert zunächst, dass eine Aufrechnung nur dann rechtsgültig ist, wenn die Forderungen grundsätzlich richtig, gleichartig und fällig sind und eine Aufrechnungserklärung abgegeben wurde. Die Ansprüche an die notwendige Qualität einer Aufrechnungserklärung im Zusammenhang mit Forderungen des DHG seien etwa nur durch den Vermerk "Schadenersatz" auf der Lohnabrechnung nicht erfüllt. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer solchen ungültigen Aufrechnungserklärung nun einen rechtswidrigen Abzug einklagt, sei die Gegenforderung des Arbeitgebers in diesem Prozess nicht thematisierbar. Abschließend weist Kozak darauf hin, dass ein aufgrund einer unwirksamen Aufrechnungserklärung vorgenommener Lohnabzug den Straftatbestand des Lohndumpings erfüllt.