Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der zeitliche Eintritt des besonderen Kündigungsschutzes nach § 8 BEinstG neu geregelt. Die Neufassung des § 8 Abs 6 lit b BeinstG, wonach nach dem 31. 12. 2010 eingestellte begünstigte Behinderte grundsätzlich während der ersten 4 Jahre keinen besonderen Kündigungsschutz genießen, es sei denn, die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb diesen Zeitraumes, lässt nach wie vor Fragen offen. Nach Ansicht Rücks ist unter dem Terminus "Feststellung der Begünstigteneigenschaft" der Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides zu verstehen. Daraus resultieren jedoch einige Anwendungsprobleme, je nachdem wann die Begünstigteneigenschaft festgestellt wurde. Wird der Arbeitnehmer etwa noch vor Ablauf der ersten 4 Jahre gekündigt und wird die Begünstigteneigenschaft erst nach 4 Arbeitsjahren infolge des Einlangens des Antrags innerhalb der ersten 4 Arbeitsjahre festgestellt, so trete der besondere Kündigungsschutz erst mit dem ersten Tag des 5. Arbeitsjahres ein.