Die zuständigen Organe haben im Zuge einer Stellenbesetzung eines Landesgeschäftsführers im AMS bei mehreren Bewerbern die Stelle mit dem bestgeeigneten Bewerber zu besetzen. Der OGH hat entschieden, dass der am besten qualifizierte Bewerber gegenüber dem AMS Schadenersatz geltend machen kann, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wird. Welcher Kandidat als besser geeignet befunden wird, hänge nicht nur von einigermaßen vergleichbaren Kriterien wie Ausbildung und Berufserfahrung ab, sondern wesentlich auch von nicht messbaren Faktoren wie der Fähigkeit zur Menschenführung, organisatorischen Fähigkeiten und der persönlichen Zuverlässigkeit. Die Bewertung dieser Faktoren müsse innerhalb einer sachlich begründbaren Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben. (OGH 23. 12. 2014, 1 Ob 218/14m)