BAGS-KV: § 41
ASVG: § 49 Abs 1, § 54
Unterliegt ein Pflegeheimbetreiber mangels Mitgliedschaft beim Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen nicht unmittelbar dem BAGS-KV, fällt er jedoch in den Geltungsbereich der Satzung des BAGS-KV, hat er seine Dienstnehmer gemäß § 41 BAGS-KV schriftlich über die Möglichkeit zu informieren, in die Entgeltbestimmungen des BAGS-KV zu optieren. Kommt der Dienstgeber dieser Informationspflicht nicht nach und unterlassen die Dienstnehmer deswegen eine Optierung in den gesatzten BAGS-KV, haftet der Dienstgeber nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen für die Entgeltdifferenz zwischen dem nach dem BAGS-KV zustehenden und dem tatsächlich bezahlten (geringeren) Entgelt. Diese Schadenersatzpflicht ist bei der Bemessung des Anspruchslohns der Dienstnehmer zu berücksichtigen, sodass der Dienstgeber für die Entgeltdifferenzen Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen hat.