AVRAG: § 7i
VwGH 23. 10. 2014, Ra 2014/11/0063
§ 7i Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2011/24 (nunmehr § 7i Abs 5 AVRAG) stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt andauert, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrecht erhalten wird (vgl RV 1076 BlgNR 24. GP , 8). Hingegen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs 4 letzter Satz AVRAG idF BGBl I 2011/24 (nunmehr § 7i Abs 6 AVRAG) ergibt sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes.