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Unterentlohnung von 4,33 %: Keine Strafe wegen Lohndumping

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6438/10/2015 Heft 6438 v. 5.3.2015

AVRAG: § 7i

Beträgt die Unterentlohnung der Arbeitnehmer im Vergleich zum kollektivvertraglich gebührenden Entgelt nur 4,33 % und ist sie auch in Bezug auf ihre absolute Höhe und die Dauer minimal (hier insgesamt € 44,59 für sechs Arbeitnehmer), so ist von einer nur geringen Unterschreitung des Grundlohns auszugehen und der Verhängung einer Strafe abzusehen.

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