AVRAG: § 7i
Beträgt die Unterentlohnung der Arbeitnehmer im Vergleich zum kollektivvertraglich gebührenden Entgelt nur 4,33 % und ist sie auch in Bezug auf ihre absolute Höhe und die Dauer minimal (hier insgesamt € 44,59 für sechs Arbeitnehmer), so ist von einer nur geringen Unterschreitung des Grundlohns auszugehen und der Verhängung einer Strafe abzusehen.