Das Arbeitsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat gewisse Mitwirkungsrechte bei der Auflösung von Dienstverhältnissen ein. Die Pflicht, einen Betriebsrat von einer bevorstehenden Kündigung eines Arbeitnehmers zu verständigen, ist hinlänglich bekannt. Weniger bekannt ist hingegen, dass der Betriebsrat auch bei der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses insofern eine gewisse Rolle spielt, als eine solche Auflösungsvereinbarung für einen gewissen Zeitraum nicht wirksam abgeschlossen werden kann, wenn der Arbeitnehmer zuvor noch die Möglichkeit einer Beratung mit dem Betriebsrat verlangt. Dieses "Mitwirkungsrecht" des Betriebsrats wird im Folgenden näher dargestellt.