Als Orientierungshilfe bei der Frage, ob im Fall meist unentgeltlicher Tätigkeit naher Angehöriger ein Dienstverhältnis oder bloße Mithilfe im Familienverband vorliegt, dient ein zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der WKO sowie dem BMF (Finanzpolizei) akkordiertes neues Merkblatt. Darin wird mit Wirkung ab 1. 1. 2015 nun ua klargestellt, dass bei Lebensgefährten trotz Fehlens einer gesetzlich verankerten Beistandspflicht - analog zu den Ehegatten - die Begründung eines sv-pflichtigen Dienstverhältnisses die Ausnahme sein wird. Auch hinsichtlich Kindern gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Werden jedoch Eltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder tätig, so wird ein Dienstverhältnis nur dann nicht angenommen, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist (zB Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension) und der Betrieb grundsätzlich auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann. ( Quelle: www.wko.at ➜ Presseaussendung vom 23. 2. 2015)