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SV-Beitragszuschlag: Elektronische Erledigungen im Massenverfahren

RechtsprechungSozialversicherungBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaARD 6433/14/2015 Heft 6433 v. 29.1.2015

AVG: § 18

E-GovG: § 2, § 19

Die Erledigung einer Behörde muss von jenem Organwalter genehmigt worden sein, der die Behördenfunktion inne hat, bzw von einem approbationsbefugten Organwalter. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.

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