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Vereinbarte Auflösung des DV nach Ende der Bildungskarenz

RechtsprechungAllgemeines ArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6433/11/2015 Heft 6433 v. 29.1.2015

AVRAG: § 11

Die gleichzeitige Vereinbarung einer Bildungskarenz und einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Ende der Bildungskarenz ist aus arbeitsrechtlicher Sicht zulässig. Es gibt keine arbeitsrechtlichen Normen, die den gegenteiligen Rechtsstandpunkt stützen könnten, vielmehr liefert § 11 Abs 4 AVRAG ein Argument gegen diese Auffassung.

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