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Die arbeits- und verwaltungsrechtliche Stellung des verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG

ThemaArbeitsrechtMag. Barbara SesserARD 6410/5/2014 Heft 6410 v. 14.8.2014

Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen sind idR deren Geschäftsführer verantwortlich. Durch den dabei von der Judikatur auferlegten besonders strengen Sorgfaltsmaßstab besteht in der Praxis ein zunehmender Bedarf, das verwaltungsstrafrechtliche Haftungsrisiko auf einzelne Arbeitnehmer (Führungskräfte) zu übertragen (Stichwort Compliance).

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