EStG: § 4, § 16, § 34
BAO: § 9, § 80
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH iZm der in Konkurs verfallenen GmbH aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme € 45.000,- an das FA und € 10.000,- an die GKK gezahlt und führt er dies in der mündlichen Verhandlung vor der Abgabenbehörde auch aus, so liegen der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein erheblicher Teil dieser Zahlungen Betriebsausgaben bzw Werbungskosten darstellen könnten, die - ungeachtet dessen, dass sie vom StPfl als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht wurden - von Amts wegen zu berücksichtigen wären.