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Einreihung einer Heilmasseurin in die Gehaltsklassen der DO.A

RechtsprechungKollektivverträgeARD 6409/12/2014 Heft 6409 v. 7.8.2014

DO.A: § 38 Abs 4a

Eine bei einer Gebietskrankenkasse angestellte Heilmasseurin mit einer Ausbildung noch nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), die weiters den Lehrberuf Masseur erlernt hat und mehrere Spezialausbildungen absolviert hat, ist in die Gehaltsgruppe I, Dienstklasse B gemäß § 38 Abs 3 DO.A einzustufen.

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